Schiesswesen
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Schiesswesen ausser Dienst
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Wer
ist schiesspflichtig ?
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Unteroffiziere, Gefreite und Soldaten, die mit dem Sturmgewehr
ausgerüstet sind.
Subalternoffiziere (Lt, Oblt), die Truppengattungen oder Dienstzweigen
angehören, welche mit dem Sturmgewehr ausgerüstet sind.
Während der Dauer ihrer Militärdienstpflicht müssen oben
genannte
AdA jährlich die Schiesspflicht bestehen. Subalternoffiziere können
dabei wählen, ob sie die obligatorische Bundesübung mit dem Sturmgewehr
(300m) oder mit der Pistole (25m) absolvieren.
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Wie
lange dauert die Schiesspflicht ?
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2006 sind schiesspflichtig:
AdA, welche 2005 die RS absolviert haben,
bis Jahrgang 1972.
Armeeangehörige, welche 2006 aus der Armee
entlassen werden, sind NICHT mehr schiesspflichtig.
Entlassungen 2006: 1972, sowie 1973-1976,
sofern die Dienstleistungspflicht erfüllt ist.
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Wo erfülle ich die obligatorische
Bundesübung ?
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In einem anerkannten Schiessverein oder im Nachschiesskurs. Die
Termine für die Nachschiesskurse finden Sie unter der Rubrik "Nachschiesskurse" (nur 300 m).
Termine der obligatorischen Bundesübungen
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Was nehme ich zur Erfüllung
der Schiesspflicht mit ?
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Dienstbüchlein, Schiessbüchlein oder Militärischer Leistungsausweis,
schriftliche Aufforderung der Untergruppe Ausbildungsführung,
Sektion ausserdienstliche Ausbildung und Militärsport (SAAM) Bern,
persönliche Waffe (Sturmgewehr oder Pistole) und Gehörschutz.
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Wann beginnt oder endet die
Schiesssaison ?
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Die obligatorischen Bundesübungen
werden durch die Schiessvereine während der ordentlichen Schiessperiode
von April bis spätestens 31. August durchgeführt.
Der eintägige Nachschiesskurs findet im November (nach Bezirk
aufgeteilt) statt.
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Welche Bedingungen muss ich
als Schütze erfüllen ?
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Die Schiesspflicht gilt als erfüllt, wenn der
Schiesspflichtige die vorgeschriebene Anzahl Patronen mit seiner
persönlichen Waffe gezielt verschossen hat.
Die Schiesspflicht gilt als bestanden, wenn der
Schütze mit dem Sturmgewehr mindestens 42 Punkte bzw. mit der
Pistole mindestens 120 Punkte erreicht und nicht mehr als drei
Nullen geschossen hat.
Schiesspflichtige, welche nicht bestehen, können das ganze obligatorische
Programm mit Kaufmunition im gleichen Verein am gleichen oder
an einem andern Schiesstag, höchstens zweimal wiederholen.
Schiesspflichtige, welche diese Bedingungen nicht erfüllen, gelten
als verblieben und werden zu gegebener Zeit mit einem Marschbefehl
in einen eintägigen Ausbildungskurs (Verbliebenenkurs) aufgeboten..
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Was passiert, wenn ich nicht
an das "Obligatorische" gehe ?
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Das Versäumnis wird durch uns geahndet. Dabei unterscheiden wir
zwischen einer disziplinarischen Bestrafung (Geldbusse / scharfer
Arrest) oder einem militärgerichtlichen Verfahren.
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Nachschiesskurse (nur
300 m)
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Im Kanton wohnhafte Schiesspflichtige, welche das obligatorische
Programm nicht oder nicht vorschriftsgemäss bis 31. August in
einem Schiessverein geschossen haben, müssen zur Erfüllung der
Schiesspflicht den Nachschiesskurs in Zivilkleidung bestehen.
Teilnehmer des Nachschiesskurses erhalten kein persönliches Aufgebot
und weder Sold noch andere Entschädigungen. Die Bestimmungen der
Erwerbsersatzordnung finden keine Anwendung.
Aufgebot: Das öffentlich angeschlagene Plakat gilt als Aufgebot.
Verschiebungen werden nur ausnahmsweise bewilligt. Begründete
Gesuche sind mit dem Dienstbüchlein bis spätestens 15. Oktober
einzureichen an das Kreiskommando.
Zuständiges Kreiskommando
Kreiskommando Schlieren
Uitikonerstrasse 9
8952 Schlieren
Telefon: 01 755 40 50
Telefax: 01 730 49 74
e-mail: kks@amz.zh.ch
Ausrüstung
Die Teilnehmer der Nachschiesskurse haben mit dem persönlichen
Stgw, Gewehrputzzeug, Gehörschutz, Schiessbrille (sofern im Dienstbüchlein
eingetragen), Dienst-/Schiessbüchlein bzw. Leistungsausweis, Erkennungsmarke,
Taschenmesser und warmer, zweckmässiger Zivilkleidung einzurücken.
Bei Unklarheiten wenden Sie sich bitte an Ihren Sektionschef oder
an das Kreiskommando St. Gallen.
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